1. Begriffserläuterungen und Definitionen 1.1 „pro office“ ist die Firma pro office it-solutions gmbh (HRB 11794, Amtsgericht Aachen), mit Firmensitz in der Schloss-Rahe-Straße 15, 52072 Aachen. 1.2 „Kunden“ sind Empfänger von durch pro office gewerbsmäßig erbrachten Leistungen. 1.3 „Leistungen“ sind Leistungen im schuldrechtlichen Sinne. Dies sind insbesondere die Erbringung von Diensten, die Erstellung von Werken, die Verschaffung oder Abtretung von Rechten und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie die Übereignung oder Übergabe von Sachen. 1.4 „Vertrag“ ist der Vertrag oder das Schuldverhältnis in den oder das diese Geschäftsbedingungen mit einbezogen werden. 1.5 „Supportdienstleistungen“ sind Leistungen, die in Hinblick darauf erbracht werden, dass der Kunde zusätzliche Hilfestellungen oder Unterstützungen in Bezug auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen benötigt. 1.6 Eine „Lizenz“ ist ein Nutzungsrecht. „Lizensierung“ ist die Verschaffung eines Nutzungsrechts. 1.7 Eine „Unterlizenz“ ist dann gegeben, wenn eine Person, welcher durch eine andere Person eine Lizenz eingeräumt wurde, einer weiteren Person eine Lizenz an demselben Gegenstand verschafft, ohne dabei ihrerseits ihr Recht an dem Gegenstand zu verlieren. Dabei kann es sich bei dem Gegenstand um eine Sache, ein Recht oder sonstiges Vermögen jedweder Art handeln. 1.8 „Hotline-Leistungen“ sind per Telefon oder auch per Fernwartung erbrachte Supportdienstleistungen. 1.9 Eine „Software“ ist ein Computerprogramm oder eine Vielzahl von Computerprogrammen. 1.10 „Wartungsdienstleistungen“ sind Leistungen, die dem Erhalt der Funktionsfähigkeit einer bestehenden PC-Anlage und/oder Softwareinstallation dienen. 2. Allgemeines 2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle mit pro office geschlossenen Verträge sowie sämtliche von pro office erbrachten Leistungen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Verträge mit Unternehmern geschlossen werden. 2.2 Sofern nicht ausdrücklich von „Kunden“ im Sinne von 1.2 die Rede ist, gelten diese Geschäftsbedingungen auch dann, wenn pro office aufgrund eines Vertrages Leistungen empfängt oder empfangen soll. 2.3 Nebenabreden oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 2.4 Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nur dann in den Vertrag mit einbezogen, wenn pro office ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Zweifel werden entgegenstehende Geschäftsbedingungen nicht in den Vertrag einbezogen. 2.5 pro office ist berechtigt, Forderungen oder Ansprüche, die ihr gegenüber Vertragspartnern zustehen, an Dritte abzutreten. 2.6 Es werden nur jene Leistungen Bestandteil des Vertrages, die ausdrücklich vereinbart wurden. Zusätzliche Leistungen werden von pro office gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Pflichten zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere auch Support- und Wartungsdienstleistungen, wenn pro office dem Kunden Nutzungsrechte an Software verschafft. 2.7 pro office ist dazu berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmern oder Subunternehmen zu bedienen, sofern ein vergleichbarer Qualitätsstandard gesichert ist und dies nicht schützenswerten Interessen des Vertragspartners widerspricht. Ist der Vertragspartner mit der Delegation an Dritte berechtigterweise nicht einverstanden, so ist er dazu verpflichtet, pro office unverzüglich über diesen Umstand zu informieren. In diesem Fall ist pro office berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn ihr unter diesen Umständen das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar oder möglich ist. Ferner sind in diesem Fall etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners der Höhe nach auf das negative Interesse beschränkt. 3. Angebot und Vertragsabschluss 3.1 Die Angebote von pro office sind unverbindlich. Sie sind daher als Aufforderung zu Abgabe eines Angebotes anzusehen. Ein Auftrag gilt dann als angenommen, wenn pro office ihn schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausführt. 3.2 Jegliche zur Präsentation der Leistungen von pro office verwendeten Darstellungen, z. B. Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich. Die tatsächlichen Leistungen können diesbezüglich von den Kunden zur Verfügung gestellten Werbematerialen, Broschüren und sonstigen veröffentlichten Darstellungen abweichen. Dies gilt ebenso für die Funktionalität und die grafische Benutzeroberfläche in „Demo-Versionen“ und Präsentationsversionen von Software, soweit nicht eine entsprechende Beschaffenheit der Verkaufsversion ausdrücklich zugesichert wird. 3.3 Änderungen der von pro office erbrachten oder zu erbringenden Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sofern vertragswesentliche Leistungen spürbar zum Nachteil des Kunden geändert werden sollen, ist pro office dem Kunden zur Offenlegung der Gründe verpflichtet. Eine für den Kunden nachteilige Änderung mit dem Ziel der Gewinnsteigerung findet nicht statt. 4. Preise 4.1 Preiszusagen sind bis zur Erstellung eines Kostenvoranschlages unverbindlich. Nach Erstellung des Kostenvoranschlages behält sich pro office vor, Preiserhöhungen über das in 4.2 definierte Maß hinaus unter Angabe und Offenlegung der Gründe vorzunehmen, soweit die Gründe für die Preiserhöhung nicht durch pro office in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise selbst verursacht wurden. 3.3 Satz 3 gilt für derartige Preiserhöhungen entsprechend. Sofern nach Art der vereinbarten Leistungen ein Kostenvoranschlag nicht erstellt wird, sind Preiszusagen bis zur Auftragsbestätigung durch pro office unverbindlich. 4.2 Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden. 4.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. 4.4 Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme vorbehalten. 4.5 Leistungen, die in einer Auftragsbestätigung von pro office nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. 4.6 Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen pro office zu einer entsprechenden Preisanpassung. 4.7 Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrags berechtigen pro office zu entsprechenden Anpassungen. 4.8 pro office behält sich vor, die Entgelte aus Dauerschuldverhältnissen wegen Änderungen des Preisniveaus oder der Kosten anzupassen. Entsprechende Preisänderungen werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor dem Änderungszeitpunkt schriftlich angekündigt. Der Kunde hat das Recht, derartigen Preisänderungen bis zu einen Monat vor dem Änderungstermin schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht der Kunde, so hat pro office die Wahl, den Vertrag mit den bisherigen Preiskonditionen fortzuführen oder ein gesondertes Kündigungsrecht. Macht pro office von diesem Sonderkündigungsrecht nicht binnen eines Monats ab dem Widerspruch Gebrauch, wird der Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortgeführt. 5. Leistungstermin 5.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch pro office. 5.2 Teillieferungen und Teilleistungen von pro office sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung. 5.3 Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Terminzusage als Richttermin. pro office behält sich bei derartigen Aufträgen vor, den Leistungstermin in angemessener Weise zu verschieben, sofern eine genaue zeitliche Einschätzung der zu erbringenden Leistungen vorab nicht möglich war oder sich die der Schätzung zu Grunde liegenden Verhältnisse unverschuldet in einer Weise verändert haben, so dass ein Festhalten an dem Richttermin in einer für pro office zumutbaren Weise nicht möglich ist. 5.4 Der Leistungstermin verschiebt sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die pro office nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich für die Erbringung der vereinbarten Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von pro office und deren Unterlieferanten eintreten, sowie für sonstige Drittleistungen von denen die Leistungserbringung durch pro office abhängig ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt pro office dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von pro office die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten will. Erklärt sich pro office nicht in angemessener Zeit, kann der Kunde hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die genannten Hindernisse beim Kunden eintreten. 5.5 pro office haftet hinsichtlich nicht rechtzeitiger Leistung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. pro office ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaige ihr wegen nicht rechtzeitiger Leistung gegenüber Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten, sofern pro office wegen verspäteter Leistung der Vorlieferanten ihrerseits nicht rechtzeitig leisten kann. 5.6 Bei einem Verzug, den pro office zu vertreten hat, sind die Gewährleistungsrechte des Kunden auf die Möglichkeit vom Vertrag zurück zu treten beschränkt. 6. Versendung und Gefahrenübergang 6.1 Alle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald eine Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von pro office verlassen hat. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird. 6.2 pro office versichert Warensendungen auf Kosten des Vertragspartners, wenn dieser eine Versicherung ausdrücklich wünscht. 6.3 Wird der Versand auf Wunsch oder wegen Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 7. Zahlungsbedingungen 7.1 Rechnungen von pro office sind per Zahlungsplan, Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, per Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.2 pro office nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem pro office über den Gegenwert verfügen kann. 7.3 Sämtliche Zahlungen von Kunden werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Wenn für pro office Kosten der Beitreibung oder Zinsansprüche entstehen, werden Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten der Beitreibung, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. 7.4 Vertragspartner sind zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder von pro office nicht bestritten werden oder offenkundig vorliegen. 7.5 Teillieferungen und Teilleistungen können von pro office gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit dies dem Kunden in Anbetracht der Umstände zumutbar ist. 7.6 Werden pro office nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Anspruch auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist pro office berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teilleistungen sofort fällig gestellt werden. 7.7 Die Forderungen von pro office gegenüber Kunden werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von pro office durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden. In diesen Fällen kann pro office zudem etwaige Einzugsermächtigungen widerrufen und weitere Leistungen von einer Zug um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. 7.8 Zahlungen wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen dürfen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. 7.9 pro office ist berechtigt, im Verzug befindliche Kunden bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch von Leistungen aus anderen Vertragsverhältnissen auszuschließen. Dabei verpflichtet sich pro office, die beidseitigen Interessen abzuwägen und nicht Leistungen zurück zu behalten, die in keinem Verhältnis zu den offenen Ansprüchen gegen den Kunden stehen. 7.10 pro office hat bei Abschluss von Werkverträgen oder Verträgen mit werkvertraglicher Prägung das Recht, eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, die sofortige Bezahlung von 30% der Auftragssumme nach Abschluss des Werkes und den Restbetrag einen Monat nach Abschluss des Werkes zu verlangen. In diesem Sinne sind Verträge mit werkvertraglicher Prägung Verträge, bei denen nicht nur in geringfügiger Weise ein herbeizuführender Erfolg geschuldet wird. 8. Software 8.1 Soweit dem Kunden von pro office Softwarelizenzen verschafft werden, wird im Zweifel ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Ein derartiges Nutzungsrecht beinhaltet nicht das Recht, die Software zu kopieren oder anderen zur Nutzung zu überlassen. 8.2 Soweit Kunden Software verschafft wird, die nicht von pro office selbst entwickelt wurde (Drittsoftware), gelten gegenüber dem Kunden zusätzlich die Nutzungsbedingungen dieser Software, sowie die Geschäftsbedingungen des Herstellers oder Anbieters der Drittsoftware. pro office trägt dafür Sorge, dass dem Kunden auch diese Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zur Verfügung gestellt werden. 8.3 Soweit pro office dem Kunden Nutzungsrechte an Drittsoftware oder bereits fertig entwickelter eigener Software verschafft, finden die gesetzlichen Regelungen zum Kaufvertrag Anwendung (Rechtskauf). Ein Werkvertrag liegt nur hinsichtlich der für Kunden vorgenommenen Eigenentwicklungen oder Anpassungen von Drittsoftware vor. 8.4 Kunden wird im Zweifel nicht die Möglichkeit eingeräumt, Dritten Nutzungsrechte (Unterlizenzen) zu verschaffen. Die Genehmigung der Unterlizensierung muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. 8.5 Sofern pro office in Zusammenhang mit eigens eigene Software oder Anpassungen von Drittsoftware Kunden das Recht einräumt, Unterlizenzen zu vergeben, ist davon im Zweifel Drittsoftware nicht mit inbegriffen; die Möglichkeit der Unterlizensierung erstreckt sich also nur auf die Eigenentwicklungen oder Anpassungen selbst. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die Eigenentwicklungen oder Anpassungen ohne eine Drittsoftware nicht lauffähig sind. Will ein Kunde die Möglichkeit erlangen, für ein ihm von pro office zusammengestelltes Softwarepaket, welches Drittsoftware beinhaltet, als Ganzes Unterlizenzen zu vergeben, so muss er daher (auf eigene Kosten) dafür sorgen, dass ihm neben pro office auch der Anbieter der Drittsoftware das Recht zur Unterlizensierung einräumt. 8.6 Wenn ein Kunde von pro office entwickelte Software erwirbt, umfasst der Anspruch des Kunden im Zweifel nicht die Verschaffung der Quellcodes der Software. Zudem verbleiben sämtliche Urheberrechte bei pro office. 8.7 Sofern pro office vertraglich verpflichtet wird, Quellcodes eigener Entwicklungen zu verschaffen, beinhaltet diese Verpflichtung nicht die Pflicht, die Quellcodes über das vorhandene Maß hinaus zu kommentieren. Es besteht in solchen Fällen lediglich ein Anspruch auf Verschaffung des Quellcodes in seiner bestehenden Form. 8.8 Sofern pro office vertraglich verpflichtet wird, Dritten Quellcodes eigener Entwicklungen zu verschaffen, beinhaltet dies im Zweifel nur den kundenspezifisch erstellten Quellcode und nicht Programmbibliotheken oder sonstigen Programmcode, der bereits vor dem Kundenauftrag entwickelt wurde und lediglich in der kundenspezifischen Entwicklung verwendet wird. Ferner ist eine Verschaffung von Quellcodes ausgeschlossen, die nicht von pro office selbst erstellt wurden. 8.9 Eine Weiterveräußerung der einem Kunden verschafften Software ist nur dann zulässig, wenn der Kunde mit dem Dritten eine Vereinbarung darüber trifft, dass dieser die Vereinbarungen dieser Geschäftsbedingungen, wie auch des zu Grunde liegenden Vertrages inklusive sämtlicher Anlagen, sowie die Bedingungen Dritter im Sinne von 8.2 und sonstige Vereinbarungen zwischen pro office und dem Kunden, akzeptiert. Bei einem derartigen Weiterverkauf ist der Kunde dazu verpflichtet, dem Käufer die entsprechenden Bedingungen und Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen und ausdrücklich auf ihre Geltung hinzuweisen. 9. Schulungen und Beratungsleistungen 9.1 Von pro office durchgeführte Schulungen finden im Zweifel in der Hauptgeschäftsstelle von pro office (Schloss-Rahe-Straße 15, 52072 Aachen) statt. 9.2 Sofern Schulungen bei Kunden stattfinden sollen, ist der Kunde dazu verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Zusätzliche für die Durchführung von Schulungen benötigte Materialien werden nach Absprache mit dem Kunden von pro office zur Verfügung gestellt. 9.3 pro office schuldet keinen Schulungserfolg. In Bezug auf vereinbarte Schulungen finden die gesetzlichen Bestimmungen zum Dienstvertrag Anwendung. Selbiges gilt für von pro office angebotene Beratungsleistungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass pro office einen spezifischen Erfolg schuldet. 9.4 pro office hält sämtliche Rechte an verwendeten Schulungsunterlagen. Kunden sind ohne eine schriftliche Genehmigung von pro office nicht dazu berechtigt, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen zu vervielfältigen, zu verarbeiten oder an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch für Unterlagen, die Kunden im Rahmen von Beratungen zur Verfügung gestellt werden. 10. Softwarepflege und Wartung von Softwareinstallationen 10.1 Sofern mit einem Kunden in Bezug auf eine Software ein Anspruch auf Softwarepflege vereinbart wurde, handelt es sich im Zweifel dabei nur um eine Vereinbarung darüber, dass pro office dem Kunden in dem vereinbarten Zeitraum durch Updates und Upgrades die neuesten Versionen der Software zur Verfügung stellt. Sofern für die Softwarepflege ein Entgelt vereinbart wurde, erstreckt sich dieses allein auf die Zurverfügungstellung der neuesten Programmversionen. In dem Entgelt für die Softwarepflege sind insbesondere keine Kosten für von pro office selbst durchgeführte Installations- und Updatedienstleistungen mit inbegriffen. 10.2 Wartungsdienstleistungen, die nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart sind, werden gesondert abgerechnet. 10.3 Sofern pro office dazu verpflichtet ist, bestehende PC-Anlagen oder Softwareinstallationen des Kunden zu warten, gilt Werkvertragsrecht nur insoweit, wie die Herstellung eines bestimmten Zustands geschuldet wird. Für Maßnahmen die vorwiegend oder allein der Erhaltung des Zustandes der PC-Anlagen oder Software-Installationen dienen, sowie bei allen sonstigen nicht vorwiegend erfolgsorientierten Leistungen, die im Rahmen von Wartungsarbeiten erbracht werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Dienstvertrag. 10.4 Die Installation von Software benötigt oftmals Administratorzugriff auf die betroffenen Computersysteme. Vertragspartner sind dazu verpflichtet, soweit dies für Installationen notwendig ist, dem für Installationsarbeiten eingesetzten Personal von pro office entsprechende Zugriffsmöglichkeiten zu verschaffen. Darüber hinaus müssen Vertragspartner eine für die vorhandenen Computeranlagen verantwortliche Person als Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. 11. Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde ist dazu verpflichtet, pro office bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, pro office Zugriff zu PC-Anlagen und Softwareinstallationen zu gewähren, soweit dies notwendig ist und sie über alle leistungsrelevanten Sachverhalte zu informieren. 12. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung 12.1 pro office behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor (Eigentumsvorbehalt). 12.2 Der Kunde tritt sämtliche von pro office empfangenen Rechte und sonstige von pro office erhaltene immaterielle Vermögensgegenstände bis zu ihrer Bezahlung an pro office ab (Sicherungs-abtretung). Alle zur Sicherung abgetretenen immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte gelten als bereits bei Vertragsschluss abgetreten; der Kunde wird bei vollständiger Bezahlung erstmalig vollwertiger Inhaber der betreffenden Rechte und immateriellen Vermögensgegenstände. Verkörperungen solcher Rechte und immateriellen Vermögensgegenstände stehen unter Eigentumsvorbehalt im Sinne von 12.1. 12.3 Bei Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder sonstiger Änderung der noch nicht bezahlten Sachen oder Rechte erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt bzw. die Sicherungsabtretung im Sinne von 12.1 und 12.2 auch auf die veränderten oder neuen Sachen und Rechte. Diese Sachen und Rechte gelten als für pro office hergestellt, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für pro office entstehen. 12.4 Bei Einbau oder Integration nicht vollständig bezahlter Sachen oder immaterieller Gegenstände in fremde Sachen oder immaterielle Gegenstände durch den Kunden wird pro office Miteigentümerin oder Mitinhaberin der neu entstandenen Sachen oder immateriellen Vermögensgegenstände. Der Wert des Miteigentums oder der Mitinhaberschaft richtet sich nach dem Wert der nicht vollständig bezahlten Sache oder des nicht vollständig bezahlten immateriellen Vermögensgegenstandes. Das Miteigentum oder die Mitinhaberschaft von pro office erlischt bei vollständiger Bezahlung. 12.5 Der Kunde ist berechtigt, unter Vorbehalt stehende oder zur Sicherung abgetretene Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Sofern der Kunde Gegenstände veräußert, an denen Sicherungsrechte von pro office bestehen, tritt der Kunde bereits jetzt dadurch erlangte Gegenforderungen, Sachen oder sonstigen Vermögensgegenstände an pro office zur Sicherung ab. Dieses Sicherungsrecht tritt an die Stelle des Sicherungsrechtes, welches vor der Veräußerung bestand und erlischt dann, wenn das ursprüngliche Sicherungsrecht erloschen wäre (verlängerter Eigentumsvorbehalt). pro office ermächtigt den Kunden widerruflich, die an pro office zur Sicherung abgetretenen Forderungen in eigenem Namen auf eigene Rechnung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur dann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 12.6 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden oder zur Sicherung abgetretenen Sachen oder immateriellen Vermögensgegenstände geltend, so ist der Kunde dazu verpflichtet, den Dritten über die bestehenden Rechte der pro office zu informieren und pro office unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter abzuwehren. 12.7 Der Kunde stellt pro office von jeglichen Ansprüchen oder Kosten frei, die aus oder in Zusammenhang mit den genannten Sicherungsrechten entstehen. Dies bedeutet insbesondere auch, dass der Kunde die Kosten trägt, die im Zusammenhang mit der Erhaltung und Aufbewahrung der Sachen und immateriellen Vermögensgegenstände, an denen Sicherungsrechte bestehen, entstehen. Auch in Bezug auf Ansprüche Dritter an den zur Sicherung abgetretenen oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und immateriellen Vermögensgegenständen haftet ausschließlich der Kunde. 12.8 Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten die Ansprüche von pro office um 20% (Übersicherung), so wird pro office auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten den Wert der offenen Forderungen um wenigstens 20% übersteigen. 13. Haftung für Mängel (Gewährleistung) 13.1 Für sämtliche von pro office erbrachten Leistungen aus Kauf- oder Werkverträgen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Dies gilt auch für Teilleistungen mit kauf- oder werkvertraglichem Charakter. Für sonstige Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. 13.2 Sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unwesentliche Mängel bestehen, übernimmt pro office keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für nicht reproduzierbare Softwarefehler. 13.3 Sind erbrachte Leistungen mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet, so hat pro office das Wahlrecht, ob sie den mangelbehafteten Gegenstand nachbessert oder neu liefert. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn beide Formen der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung bzw. Erstellung eines neuen Werkes) gescheitert sind, von pro office endgültig verweigert werden oder offenkundig unmöglich sind. Eine Nachbesserung gilt dann als gescheitert, wenn nach drei Nachbesserungsversuchen weitere Nachbesserungen in Anbetracht der Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Kunden nicht zugemutet werden können. 13.4 pro office übernimmt für Mängel an Drittsoftware nur insoweit Gewährleistungspflichten, wie ein Rückgriff auf den Anbieter oder Entwickler der Drittsoftware möglich ist. Bezüglich der Beschaffenheit von Drittsoftware gilt daher jene Beschaffenheit als zwischen der pro office und dem Kunden vereinbart, die der Anbieter oder Entwickler der Drittsoftware in seinen Angeboten, sowie Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zusichert und für die seine Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist. 13.5 Sofern ein Kunde gegenüber pro office berechtigte Gewährleistungsansprüche in Bezug auf Drittsoftware geltend macht, behält sich pro office das Recht vor, an Stelle der Erfüllung der Gewährleistungspflichten ihre gegenüber dem Anbieter oder Entwickler der Drittsoftware bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten. 13.6 pro office haftet für Mängel in der Funktionalität von Software nur dann, wenn die betreffende PC-Anlage die Spezifikationen der Software einhält und von Personal installiert wurde und gewartet wird, welches eine Qualifikation aufweist, die mit der Qualifikation des für solche Zwecke von pro office eingesetzten Personals vergleichbar ist und die entsprechenden Arbeiten mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurden. 13.7 Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von pro office nicht eingehalten, Änderungen vorgenommen, Teile ausgetauscht oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung bis der empfohlene Zustand wieder hergestellt wird. Dasselbe gilt, wenn solche Handlungen nicht fachmännisch durchgeführt werden und daraus Mängel entstehen. Die Verjährung oder der Ablauf von Gewährleistungsfristen wird durch die Versetzung in einen anderen als den empfohlenen Zustand nicht gehemmt. 13.8 Der Kunde ist dazu verpflichtet, pro office etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen. Sofern wesentliche Mängel bei der Lieferung nicht offensichtlich sind, aber bereits nachweislich bei Lieferung bestanden haben müssen, besteht nach Ablauf der vier Wochen eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme. 13.9 Rügt ein Kunde einen Mangel, so ist er verpflichtet, schriftlich eine genaue Fehlerbeschreibung und (zur Identifikation) genaue Angaben über den mangelhaften Gegenstand zu machen. Außerdem muss der Kunde mangelbehaftete Gegenstände an pro office übermitteln. In Bezug auf immaterielle Gegenstände ist die Übermittlung nur auf Verlangen von pro office notwendig. Ist dem Kunden die Übermittlung nicht möglich, so muss dieser dies der pro office unverzüglich anzeigen und ist zur Mitwirkung verpflichtet, wenn pro office die Übermittlung selbst besorgen muss. Sofern der Kunde nicht den genannten Erfordernissen an die Mängelrüge nachkommt, hat er keine Gewährleistungsansprüche. 13.10 Sofern der Kunde nicht den in 13.8 und 13.9 vereinbarten, sowie den subsidiär geltenden gesetzlichen Erfordernissen an die Mängelrüge nachkommt, hat er keine Gewährleistungsansprüche. 13.11 Sollte ein Kunde nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, dass dieses mangelfrei ist, so gilt für die Untersuchung des Geräts und sonstige damit verbundene Kosten (z. B. Versandkosten, Verwaltungskosten) zu Gunsten von pro office eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- €, oder gegen Nachweis ein sich ergebender höherer Betrag (z. B. bei kostenpflichtiger Überprüfung durch den Hersteller). 13.12 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen, sofern nicht auch der Gegenstand, für den die Gewährleistung gilt, veräußert wird. 13.13 Sollten im Rahmen der Erfüllung der Gewährleistungspflichten die auf zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so haftet pro office nur dann, wenn der Datenverlust aufgrund von grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung entstanden ist. 14. Schadensersatz pro office haftet für Schadensersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit, sofern es sich nicht um Vertragspflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche. 15. Sonstiges 15.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen pro office und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht. Andere nationale Rechte, ebenso wie internationales Kaufrecht werden nicht angewandt. Dies ist auch dann der Fall, wenn pro office Leistungen im Ausland erbringt. 15.2 Gerichtsstand ist Aachen. 15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich bei einer Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt beachtet hätten. 15.4 pro office ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder die in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß BDSG, dass persönliche Daten über den Vertragspartner mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden. |